Das Oberlandesgericht München (OLG, Urteil v. 24.05.2012, Az.: 1 U 549/12) hat sich kürzlich mit einem Fall beschäftigt, bei dem ein knapp 4 Meter hoher LKW mit einem auf eine Gemeindestraße ragenden Kastanienast kollidierte. Dabei entstand ein Schaden am LKW in Höhe von 18.000 EUR. Der Fahrzeugeigentümer verklagte daraufhin die Gemeinde auf Schadenersatz. Nach seiner Ansicht traf die Gemeinde die Pflicht, den Ast zu stutzen.
Während die Vorinstanz noch eine Haftung der Gemeine als Straßenbaulastträgerin ablehnte, sah das OLG die Rechtslage anders. Weil für den LKW-Fahrer die Kollision nur durch ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn vermeidbar gewesen wäre, trage die Gemeinde eine Mitschuld an dem Unfallhergang. Sie hätte zwar den Ast nicht zurückschneiden, aber zumindest mit Verkehrsschildern auf die gefährliche Stelle hinweisen müssen. Weil sie dies unterlassen hat, wurde sie zum teilweisen Schadenersatz verurteilt. Ihre Haftungsquote wurde mit 50 % festgesetzt.
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