Wenn ein Vermieter den Eigenbedarf nur vortäuscht, macht er sich gegenüber dem gekündigten Mieter schadensersatzpflichtig. Das kann für den Vermieter teuer werden.
Im vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 10.06.2015, Az. VIII ZR 99/14) erklärte der Vermieter aus Koblenz die Kündigung gegenüber dem Mieter, weil dort angeblich der neue Hausmeister des Gebäudes einziehen sollte und machte insoweit Eigenbedarf geltend. Die entsprach aber nicht den Tatsachen, denn später zog eine andere Familie ein.
Für den zusätzlichen Mehraufwand, insbesondere die höhere Monatsmiete in der neuen Wohnung, den längeren Weg zur Arbeit und Prozesskosten für einen bereits vorab geführten Prozess über die Räumung der Wohnung, der in einem Vergleich endete, verlangte der Meter Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von über 25.000,- €. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht.
Wegen Vortäuschung von Eigenbedarf ist eine Kündigung eines Mietvertrages also unberechtigt. Auch der hier geschlossene Vergleich schließt die Ansprüche des Mieters nicht aus, denn er hat auf Schadensersatzansprüche nicht ausdrücklich verzichtet. Wir raten daher: Lassen Sie sich im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarfs anwaltlich beraten.
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