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Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass eine Textilreinigung den vollen Schadensersatz leisten müsse, wenn sie ein Kleidungsstück beschädigen. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsbedingung etwas anderes festlegt. Denn die empfohlenen Beschränkungen für den Schadensersatz vom Verband der Betriebe seien unwirksam. 
Die Verbraucherzentrale der Bundesbank hatte geklagt. Kritisiert wurde von den Verbraucherschützern, dass Kunden bei einfacher Fahrlässigkeit der Reinigung nach der Verbandsempfehlung höchstens das 15-Fache der Reinigungsgebühr als Schadensersatz erhalten sollten. 
Denn selbst bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz wäre ihnen kein voller Ersatz garantiert.
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