Erfahrene Ebay-Verkäufer timen ihre Angebote so, dass bei Beendigung der Auktion möglichst viele Teilnehmer zu erwarten sind, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Fällt aber zu diesem Zeitpunkt das Ebay-System aus und verhindert einen Bieterwettstreit, so ist fraglich ob die Verkäufer Schadensersatz von Ebay verlangen können.
Ein solcher Systemabsturz ist vor kurzem geschehen. Viele Nutzer konnten nicht auf ihren Account zugreifen. Folge waren viele Auktionen, welche zu Preisen weit unter dem vermeintlichen Wert endeten, erläutert Cäsar-Preller den Sachverhalt.
Nur einige Käufer jubilierten, welche echte Schnäppchen machen konnten.
Zuvorderst ist erstmal festzuhalten, dass die Kaufverträge wohl wirksam sein dürften, die Ware also an den Käufer herausgegeben werden muss, auch soweit der Preis gering war.
Wer ein Produkt zum Startpreis von einem Euro einstellt, erklärt damit seinen Willen, die Ware zum entsprechenden Preis an den Höchstbietenden zu verkaufen, auch wenn die Summe weit unter dem Verkehrswert liegt, erklärt Cäsar-Preller die Rechtslage.
Etwas anderes gilt bei Ansprüchen gegen Ebay selbst. Soweit der Verkäufer nachweisen kann, dass er ohne Störung einen höheren Erlös erzielt hätte und das Ebay die Störung verschuldet hat sollte hier mögliche Schadensersatzansprüche von einem Experte prüfen lassen, empfiehlt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Neueste Kommentare