Muss ein Gartencenter seinem Kunden wegen 80 verendeter Zierfische Schadensersatz zu leisten? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht München I (Aktenzeichen: 35 O 5443/07) zu befassen.
Der Kläger, der ein ca. 1.000 l fassendes Aquarium besitzt, erwarb 2006 bei einem von der Beklagten betriebenen Gartencenter mehrere Bambusstäbe mit einer Länge von 4,20 m und einem Durchmesser von 37 bis 42 mm. Die Bambusstäbe waren in der Freilandabteilung des Gartencenters aufgestellt. Der Kläger schnitt die Stäbe auf die passende Länge zurechtund setzte diese in sein Aquarium ein. Er behauptet, ca. 3 bis 4 Wochen danach habe ein „großes Fischsterben“ eingesetzt. Ursache hierfür sei die chemische Behandlung der Bambusstäbe gewesen. Er ist der Auffassung, die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass die Stäbe nicht zum Einsatz in Aquarien geeignet seien und verlangt Schadensersatz für die verendeten Fische in Höhe von 10.000 Euro.
Die Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts lag weder ein Sachmangel vor, noch hatte die Beklagte Beratungs- oder sonstige Nebenpflichten verletzt. Wörtlich heißt es dazu: „Kunden, die Waren aus Gartenmärkten beziehen, müssen aber damit rechnen, dass Waren, die auf eine Verwendung in Außenbereichen (Gärten) abzielen, u. U. nicht für eine beabsichtigte, atypische Verwendung geeignet sind […]. Es würde in objektiver Hinsicht die Aufklärungspflicht des Verkäufers überspannen, wollte man ihm bei jedem zum Verkauf angebotenen Gegenstand eine Erkundigungspflicht dahingehend auferlegen, ob gegebenenfalls bei anderweitiger Verwendung irgendwelche Schäden entstehen könnten. “
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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