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Gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 163 C 5295/11, hat derjenige, der sich Leistungen erschleicht und dafür Schadensersatz zahlen muss, auch die anfallenden Anwaltskosten zu tragen.
Im oben genannten Fall hatte ein Kunde eines Fitnessstudios sein Auto in einem Parkhaus abgestellt, in dem er dank seines Fitnessstudios zwei Stunden kostenlos parken durfte. Aber anstatt die für die längere Parkzeit fälligen Gebühren zu bezahlen, drückte er einfach die Ausfahrtsschranke hoch und fuhr weg. 
Der Parkhausbesitzer verlangte sodann Schadensersatz und schaltete einen Anwalt ein. Auf ein Schreiben des Anwalts hin zahlte der Kunde zwar den Schadenersatz für die Parkgebühren, nicht aber die geforderten Anwaltsgebühren. Er argumentierte, er sei sofort bereit gewesen, den Schaden zu zahlen. Es sei daher nicht notwendig gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Vor Gericht bekam der Parkhausbetreiber aber auch den Ersatz dieser Kosten zugesprochen. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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