Laut dem neusten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht auch nach dem Weiterverkauf eines VWs noch Schadensersatzanspruch, wenn die Autos von der Manipulation der Abgaswerte betroffen sind.
„Sollten Sie als Betroffene oder Betroffener Ihr Auto inzwischen wieder weiterverkauft haben, so haben Sie immer noch Schadensersatzansprüche bei Volkswagen.“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt aus Wiesbaden. Betroffene Käufer- und Käuferinnen hatten ihr Auto schließlich gekauft und nicht gewusst, dass es sich bei dem Kauf um manipulierte Abgastechnik handelt. Sollte das Auto in der Zwischenzeit weiterverkauft worden sein, so erlischen die Schadensersatzansprüche laut BGH also nicht.
Beim Schadensersatz wird der Verkaufserlös dann abgezogen und der Differenzbetrag muss von VW ausgezahlt werden. In einem vorliegenden Fall verkaufte eine Autobesitzerin ihren VW während des Rechtsstreites um den Schadensersatz noch lief. Bei einem anderen Kläger wurde das betroffene Auto in Zahlung gegeben und er kaufte sich ein neues Auto.
Wechselprämie bleibt bei der Schadensersatzzahlung außen vor
Die beiden Fahrzeuge der Klägerin und des Klägers konnten demnach nicht mehr gegen Erstattung an VW zurückgegeben werden. „Stattdessen wird nun der marktgerechte Erlös abgezogen und die Jahre der Nutzung der Autos werden angerechnet.“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. In Deutschland dürfte dieses Urteil für noch circa 1.000 offene Verfahren enorm wichtig sein.
Ebenfalls wurde beschlossen, dass es sich für Kläger- und Klägerinnen nicht nachteilig auswirkt, wenn sie die Wechselprämie in Anspruch genommen haben. Das Geld von der Wechselprämie darf nicht mit dem Schadensersatz verrechnet werden. Die Wechselprämie sei nämlich eine Belohnung dafür, dass man Auto und Marke wechselt und habe nicht mit dem eigentlichen Wert des Autos zu tun.
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