Eines der leidigsten Themen im Zusammenhang mit der alltäglichen Arbeit ist die Leistung von Überstunden. In kaum einem anderen Land der Welt werden so viele Überstunden angehäuft wie in Deutschland. „Work – Life – Balance“ wie beispielsweise in Skandinavien? Weit gefehlt!
Doch muss der Arbeitnehmer überhaupt in jedem Falle Überstunden leisten? Aus dem „Weisungsrecht“ des Arbeitgebers allein ergibt sich jedenfalls keine Befugnis zur willkürlichen Anordnung von Überstunden. Vielmehr muss sich eine entsprechende, grundsätzliche Verpflichtung zum Beispiel aus dem Arbeitsvertrag ergeben. In manchen Fällen muss den Anordnungen des Vorgesetzten daher – zumindest theoretisch – nicht nachgekommen werden.
Da die Weigerung zur Leistung von Überstunden jedoch das Verhältnis zum Chef erheblich trüben kann, stellt sich die Frage nach der Berechtigung der Anordnung regelmäßig nicht. Von umso größerem Interesse ist jedoch die Frage nach einem Anspruch auf Vergütung von Überstunden, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier gibt es jedoch diverse „Fallstricke“ zu beachten! So kann ein Anspruch auf Überstundenvergütung vertraglich pauschaliert oder gar vollständig ausgeschlossen sein. Auch die gerichtliche Geltendmachung von Abgeltungsansprüchen hält so manches Hindernis parat. Es werden nämlich durchaus hohe Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis von Überstunden gestellt, die sich so manchem juristischen Laien nicht ohne Weiteres erschließen. Angefangen vom genauen Zeitpunkt der Überstunden, über die Anordnung oder zumindest Duldung durch den Chef, bis hin zur ausgeübten Tätigkeit verlangen die Gerichte dem Arbeitnehmer doch einiges ab.
Es empfiehlt sich daher in aller Regel, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitsrechts. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
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