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Im folgenden Beispiel geht es um ein Ehepaar, welches seit zwei Jahren Mieter in einem Mehrfamilienhaus ist. Im Mietvertrag des Ehepaares wird nicht vereinbart, welchen Schallschutz der Vermieter zu leisten hat. Über dem Ehepaar wohnt eine Familie, die alltägliche Geräusche von sich gibt, die das Ehepaar im unteren Stockwerk hören kann. Gemeint sind Geräusche wie zum Beispiel die Toilettenspülung, der Fernseher, die Stereoanlage oder auch der Staubsauger. Das Ehepaar empfindet den Geräuschpegel als zu laut und störend und veranlasst daher eine Trittschaltmessung beim Sachverständigen Hörschutz. Die Messung ergibt, dass die Wohnung des Ehepaares lediglich dem Norm-Schallschutz entspricht, der bei der Errichtung des Hauses galt. Allerdings könne man einen höheren Schallschutz erwarten, und bei dem Gebäude könnte dieser auch leicht verwirklicht werden. 
Das Ehepaar verlangt daraufhin eine Mietminderung, da der Schallschutz mittlerweile veraltet ist und nicht mehr dem Mindeststandard aus dem Jahr 2010 entspricht. 
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes ist eine Mietminderung allerdings nicht angebracht. Als das Ehepaar die Wohnung gemietet hat, entsprach die Wohnung nämlich den Schallschutzanforderungen, und es wurde vertraglich nicht erwähnt, in welcher Art und in welchem Umfang der Vermieter den Schallschutz zu gewährleisten hat. 
Grundlage für eine erfolgreiche Klage wäre der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter gewesen. Wird in dem Vertrag der Umfang und die Art des Schallschutzes schriftlich festgehalten, so hätte das Urteil anders ausgehen können oder gar müssen. Der Mieter kann erwarten, dass seine Wohnung einen gewissen Standard aufweist, der bei ähnlichen Wohnungen auch üblich ist. Dabei kommt es auf das Alter und die Art und Ausstattung des Gebäudes an und auf die Höhe der Miete. Ohne vertragliche Vereinbarung hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf einen erhöhten Schallschutz der Wohnung. Das Ehepaar im Fallbeispiel muss sich also mit dem vorhandenen Schallschutz abfinden und kann keine Mietminderung fordern, da es keine vertragliche Regelung gibt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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