Kostenlosen Termin online buchen

Nach einem aktuellen BGH- Urteil (Urt. v. 26.06.2020, Az. V ZR 173/19) darf das Schallschutzniveau in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verschlechtert werden erläutert Sebastian Rosenbusch-Bansi Fach Anwalt für Mietrecht.

Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung ließ den vorhandenen Teppichboden durch Fliesen austauschen. Es entstand ein Rechtsstreit, indem sich die darunter wohnende Partei darüber beschwerte, dass jeder Schritt zu hören sei.

Ein eingeholtes Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung in dem Gebäude nicht den Mindestanforderungen entsprach.

Es stellte sich nun die Frage, wer für die Gewährleistung des Lärmschutzes zur Kasse gebeten werden kann.

Argumentiert wurde seitens des Eigentümers des Dachgeschosses, dass die Fliesen ordnungsgemäß angebracht seien und er darauf vertrauen durfte, dass das Trittschallschutz ausreichend vorhanden sei. Zur Zahlung der notwendigen Sanierung wäre die WEG verpflichtet.

Dem entgegnete die gegnerische Partei, dass er unter die Fliesen eine dämmende Unterläge hätte anbringen können. Darüber hinaus könne er die WEG beanspruchen, wenn er erneut die Fliesen durch einen leiseren Bodenbelag ersetze, andernfalls läge die Verantwortung bei ihm selbst.

Der BGH teilte zweitere Auffassung. Grundsätzlich ist für den ausreichenden Schallschutz die WEG zuständig. Allerdings muss bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum, dass bereits erreichte Schallschutzniveau beibehalten bzw. nicht erheblich verschlechtert werden.

Sebastian Rosenbusch-Bansi Fach Anwalt für Mietrecht klärt auf: Lediglich wenn dem Wohnungseigentümer keine alternative Abhilfe bliebe, könne er auf die WEG zurückgreifen. Im vorliegenden Fall jedoch könne, durch neuen Bodenbelag oder zusätzlichem Teppich, Abhilfe geleistet werden. Im Übrigen sei die Erneuerung des Gemeinschaftseigentums aufwendiger und kostenintensiver.

Sie suchen einen Rechtsanwalt in Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg.

Ihr Ansprechpartner zum Thema Mietrecht Sebastian Rosenbusch-Bansi

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller