Kostenlosen Termin online buchen

Schwiegereltern können nach der neuesten Entscheidung des BGH vom 04.02.2010 ihre Geschenke bei Scheitern der Ehe zurückfordern, jedoch unter Umständen nur zum Teil. Oftmals schenken nicht nur die Eltern ihrem eigenen Kind Geld und Vermögenswerte zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens -vielmals für den Bau des Familienheims- sondern auch bzw. ausschließlich ihrem Schwiegerkind. Nach bisheriger Rechtslage konnten Schwiegereltern Zuwendungen an ihre Schwiegerkinder nach Scheitern der Ehe nicht zurückfordern, wenn diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten -im gesetzlichen Güterstand leben die meisten Ehepaare. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei diesen finanziellen Zuwendungen der Schwiegereltern um so genannte „ehebezogene“ Zuwendungen der Ehepartner untereinander handeln würde und somit nicht um eine Schenkung. Der BGH stellte nunmehr erstmals fest, dass es sich bei diesen „schwiegerelterlichen ehebezogenen Leistungen“ doch um eine Schenkung handelt und zwar mit der Geschäftsgrundlage, dass die Ehe der Kinder fortbesteht und das eigene Kind in den fortdauernden Genuss dieser Schenkung kommt. Scheitert nun aber die Ehe, entfällt diese Geschäftsgrundlage, da das eigene Kind nicht mehr in den Genuss der damaligen Zuwendung an den -nunmehr geschiedenen- Ehepartner kommt. Dies hat zur Folge, dass die Schwiegereltern aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage ihre Gelder/Vermögenswerte von dem Ex-Schwiegerkind zurückfordern können. In vielen Fällen werden Schwiegereltern jedoch nur eine anteilige Rückzahlung erstreiten können, da das Gericht zu berücksichtigen hat, wie lang das eigene Kind in den Genuss der Schenkung gekommen ist -etwa wie lang es in der geschenkten Wohnung bzw. durch die Eltern mitfinanzierten Wohnung lebte- und die Rückforderung dementsprechend zu kürzen ist. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller 

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller