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Schutzzweck der Steuerbefreiung für Familienwohnheime nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz ist der Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums der Eheleute. Dieser befindet sich allerdings nur am Ort des Mittelpunktes des familiären Lebens. Am Ort einer Zweit- oder Ferienwohnung, in der sich eine Familie nur für eine zeitlich begrenzte Dauer aufhalte, wird kein Lebensmittelpunkt der Familie begründet. Deshalb gelten auch die Steuervergünstigungen nicht für solche Zweit- und Ferienwohnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, BFH Az.: II R 35/11, worauf die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden ausdrücklich hinweisen.
In dem Fall, der dem BFH zur Entscheidung vorlag, schenkte der Kläger seiner Ehefrau eine Ferienwohnung auf Sylt. Der Lebensmittelpunkt der Familie befand sich jedoch nicht auf Sylt, sondern in einer Stadt. Auf Sylt hielt sich die Familie nur zur Urlaubszeit auf. Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger eine Schenkungssteuer in Höhe von 285.677 € fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch und Klage ein und berief sich auf die Steuerbefreiung nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz. Sowohl das Finanzgericht als auch nunmehr der BFH wiesen die Klage zurück, da sich am Schenkungsstichtag der Lebensmittelpunkt der Familie nicht auf Sylt, sondern in deren Heimatstadt befunden habe. Ein Ferienhaus sei eben gerade nicht von der Steuerbefreiung erfasst.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller stehen im Zusammenhang mit sämtlichen Fragen des Steuerrechts, aber auch bei anderen Rechtsgebieten, beratend zur Verfügung. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Inhaber der Kanzlei, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Bau- und Architektenrecht.
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