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Viele Ehepaare entscheiden sich dafür, neben ihrem gemeinsamen Leben, auch ihre Finanzen gemeinsam zu regeln. Dabei eröffnen viele Ehepartner ein gemeinsames Konto auf das beide Ehepartner sowohl einzahlen, als auch zugreifen können. Allerdings ist bei der Summe der Einzahlungen Vorsicht geboten, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller.
Grundsätzlich ist es rechtlich gesehen so, dass trotz eines gemeinschaftlichen Kontos, beide Ehepartner über ein eigenes Vermögen verfügen.
Ob die Ehepartner im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart haben oder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist regelmäßig nicht von Bedeutung.
Bei zu hohen Einzahlungen eines Ehepartners auf das gemeinsame Konto kann daher Schenkungssteuer drohen. Ab einem Betrag von über 500.000 Euro gilt der überwiesene Betrag als Schenkung an den Partner.
In einem Fall, in dem ein Ehepartner über vier Jahre hinweg insgesamt 3 Millionen Euro auf das gemeinsame Konto eingezahlt hatte, forderte das Finanzamt Schenkungssteuer von mehreren hunderttausend Euro. Der Betrag musste letztendlich von den Eheleuten gezahlt werden. Die Begründung liege darin, dass nicht nur einer der beiden Ehepartner, sondern beide auf das Geld zugreifen könnten, wodurch einer beschenkt werde.
Schutz vor dem Anfall der Schenkungssteuer bieten jedoch zwei Möglichkeiten, erläutert Cäsar-Preller. Entweder die Ehepartner verzichten auf ein gemeinsames Konto und eröffnen getrennte Konten mit wechselseitigen Vollmachten. Oder sie entscheiden sich für ein Gemeinschaftskonto, regeln jedoch, am besten schriftlich, dass der nichteinzahlende Ehepartner das Vermögen zur Bestreitung der Lebenskosten, allerdings nicht zur Bildung eigenen Vermögens, verwenden darf.
Es ist also ratsam sich vor der Überweisung größerer Geldsummen über die Risiken einer möglich anfallenden Schenkungssteuer zu informieren, rät Cäsar-Preller.
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