Anleger von Schiffsfonds erleben derzeit schwieriges Fahrwasser. Dabei wurden die entsprechenden Fonds seitens der Berater meist als sichere Kapitalanlage beschrieben; auf zusätzliche Risiken wie die nur sehr eingeschränkte Wiederverkäuflichkeit auf dem Zweitmarkt (so genannte Fungibilität) und auch auf Provisionen, welche an Beratungsgesellschaften wie den AWD gezahlt wurden, wurden die Anleger häufig erst gar nicht hingewiesen.
Solcherlei fehlende Hinweise stellen jedoch Beratungsfehler dar, welche Schadensersatzansprüche begründen können. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig: Wird über eine fehlende Fungibilität und auch über seitens des Vertriebs vereinnahmte Provisionen in Höhe von mehr als 15 % des eingezahlten Fondskapitals nicht aufgeklärt, liegt eine fehlerhafte Beratung vor. Soweit im Emissionsprospekt wiederum Risikohinweise enthalten sind, müssen die Anleger auf diese Hinweise auch tatsächlich vom Berater hingewiesen werden. Dies war häufig jedoch nicht der Fall, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Wiesbaden.
Nach Angaben von Rechtsanwalt Cäsar-Preller sind Schadensersatzansprüche gegen die damaligen Berater wie beispielsweise den AWD zum großen Teil auch heute noch durchsetzbar: „Die maximale Verjährungsdauer beträgt 10 Jahre und wird taggenau ab dem Zeitpunkt der Beratung berechnet. Dies bedeutet, dass – sofern keine besonderen Umstände eingetreten sind – Ansprüche aus Falschberatung wegen der Nichtaufklärung über Fungibilität, Provisionen und andere spezifische Risiken von Schiffsbeteiligungen in vielen Fällen auch heute noch durchsetzbar sind. Allerdings gilt es aufzupassen, denn die Ansprüche eines Anlegers, der z. B. im November 2002 beraten worden ist, werden wiederum im November 2012 verjähren.“
Rechtsanwalt Cäsar-Preller empfiehlt Anlegern daher auch ausdrücklich, eine zeitnahe anwaltliche Überprüfung vornehmen zu lassen, um mögliche Ansprüche noch rechtzeitig geltend machen zu können.
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