Schon seit einigen Jahren häufen sich die Meldungen über den Zusammenbruch zahlreicher Schiffsfonds. Dabei handelt es sich um äußerst riskante Investitionen. Bei Insolvenz eines Schiffsfonds droht regelmäßig der vollständige Verlust der Einlage. Mittlerweile zieht die Krise der Schifffahrtsgesellschaften immer weitere Kreise. Langfristige Charterverträge sin kaum noch zu bekommen, bei kurzfristigen Verträgen droht häufig ein längerer Zustand ohne Einnahmen. Längst ist die Branche von einem sogenannten „Domino-Effekt“ bedroht.
Anleger, denen der Totalverlust droht, suchen als Konsequenz der Krise daher immer häufiger nach anderweitigen Möglichkeiten, doch noch an ihr Geld zu kommen. Hier kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen, die Initiatoren, finanzierende Banken aber auch insbesondere die damaligen Kapitalanlageberater oder –vermittler in Betracht.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, berichtet davon, dass sich immer mehr Anleger gegen eine Falschberatung bei Erwerb der Anteile zur Wehr setzen. „Solche Anteile an Schiffsfonds gelten als hochspekulativ und kommen schon vom Grundsatz her nur für Anleger in Frage, die entsprechende Verluste auffangen können und zudem ein hohes Einkommen aufweisen, um von den Steuervorteilen profitieren zu können. Diese Voraussetzungen sind jedoch bei zahlreichen Anlegern nicht vorhanden gewesen und es erfolgte in vielen Fällen auch keine hinreichende Aufklärung über die vorhandenen Risiken.“
Nach Angaben von Rechtsanwalt Cäsar-Preller beschränkt sich die Aufklärungspflicht eines Anlageberaters keineswegs auf das Verlustrisiko. „Es gibt noch zahlreiche weitere Punkte, über welche zwingend aufzuklären ist, darunter das Risiko eines fehlenden Zweitmarkts, die lange Investitionsbindung, Provisionen und auch Weichkosten sowie ungewöhnlich kurze Charterverträge“, so der Rechtsanwalt.
Die schlechte Auftragslage in der Schifffahrtsbranche führt nun in vielen Fällen dazu, dass die Einlagen verloren gehen und auch durch Steuervorteile nicht aufgefangen werden können. Die Lage wird zusätzlich noch dadurch verschärft, dass auch Banken ihre Finanzierungen nicht mehr verlängern oder ganz aussteigen.
„Anleger sollten sich rechtzeitig beraten lassen, ob Ansprüche wegen Falschberatung in Betracht kommen. Solche Ansprüche können in vielen Fällen nicht nur den Anlageberatern entgegengehalten werden, sondern gegebenenfalls auch den Initiatoren selbst“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Dabei verweist der Jurist auch darauf, dass eine Verjährung der Ansprüche auch bei sogenannten Altfällen vielfach noch nicht eingetreten sei: „Sofern den Anlegern aufgrund der gegebenen Umstände keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, welche den Beginn einer dreijährigen Verjährungsfrist zur Folge hätte, können Ansprüche in bestimmten Fällen auch noch bis zu 10 Jahre nach dem Beratungsgespräch gerichtlich geltend gemacht werden; zu diesem Zeitpunkt endet dann allerdings die absolute Verjährungsfrist, und zwar taggenau.“ Herr Cäsar-Preller empfiehlt daher Anlegern generell den frühen Gang zum Anwalt: „Dann bleibt auch noch Gelegenheit, mit der Gegenseite über eine vernünftige Einigung zu verhandeln, mit welcher ein Prozess gegebenenfalls vermieden werden könnte“, so der Jurist.
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