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Das OLG Naumberg (Az. 10 U 13/12 ) hat kürzlich eine Gemeinde zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, da diese ihr bekannte Schlaglöcher von 16 – 20 cm Tiefe nicht beseitigen, sondern lediglich Warnschilder aufgestellt hatte. Infolgedessen wurde das Fahrzeug eines Verkehrsteilnehmers beschädigt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Straße gänzlich gesperrt werden müssen, da die Gefahrenstelle selbst mit drastisch reduzierter Geschwindigkeit nicht gefahrenlos passiert werden konnte. Die Gemeinde habe durch die unterlassene Beseitigung gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. 
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