Mangelhafte Ausstattung und dann noch die Lage am Ortsrand? Sind Reisende mit den Bedingungen ihres Ferienhauses unzufrieden, rechtfertigt diese trotzdem keine Kündigung. Der Reisevertrag kann nicht gekündigt werden, da es sich um keine Mängel handelt, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Ein Fall:
Der Kläger buchte über den Jahreswechsel ein Ferienhaus in Polen. In der Beschreibung wurde es als „modernes Ferienhaus“ in ruhiger Lage am Ortsrand beschrieben. Der Kläger war jedoch vor Ort mit den Bedingungen nicht zufrieden und beschwerte sich beim Vermieter. Der Vermieter hatte jedoch kein anderes Ferienhaus zur Verfügung. Somit reiste der Kläger wieder ab und verlangte den Reisepreis sowie die Kosten der unnütz Fahrt zurück.
Die Klage scheiterte vor Gericht. Denn die Beschreibung der Lage beinhalte keine Alleinlage des Objekts. Zudem habe der Kläger keine Luxusreise, sondern eine Billigreise gebucht. Auch die Ausstattung des Ferienhauses sei nach Aussage von Zeugen nicht so mangelhaft gewesen, dass diese eine Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt hätte.
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