Wer im örtlichen Stadtpark oder in freier Wildbahn die Hügel runterrodelt, tut dies auf eigene Gefahr, für Schäden haftet der Rodler selbst. Lediglich in besonderen Freizeitanlagen gilt anderes.
In einem vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall (Aktenzeichen: 9 U 81/10) bekräftigte das Gericht diesen Grundsatz. Ein Mann hatte beim Rodeln in einem Stadtpark eine Mauerstufe übersehen, war vom Schlitten gestürzt und hatte sich den Ellenbogen gebrochen. Seine Klage gegen die Stadt Bochum wurde abgewiesen. Der Rodler argumentierte, dass es keine entsprechenden Warnschilder an der Unfallstelle gegeben hätte, deshalb müsse die Stadt seine Heilungs- und Fahrtkosten ersetzen.
Das Gericht sah dies jedoch anders. Da der Park nicht als Rodelgelände ausgewiesen war, hätte die Stadt auch keine Pflicht zur Warnung gehabt. Außerdem könnten Rodler die Gefahren im Stadtpark leicht selbst erkennen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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