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Wer den „ Gegner“ bei einer Schneeballschlacht verletzt, muss für den Schaden aufkommen. Dies gilt aber nur wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Von Vorsatz ist zu sprechen, wenn der „Täter“ sein „Opfer“ absichtlich verletzen will, wie z.B. mit einer Schneekugel die gefroren ist, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Fahrlässigkeit ist nach dem Zivilrecht dagegen das „Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Man spricht also von Fahrlässigkeit, wenn dem „Täter“ bewusst ist, dass seine Schneekugel gefroren ist und er damit andere verletzen kann. Wirft er gezieltauf eine andere Person, nimmt er das Risiko einer Verletzung in Kauf.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

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