Sobald Schnee fällt, müssen Vermieter und Hausbesitzer dafür sorgen, dass die Gehwege frei sind. Vermieter können diese Pflicht aber auch per Mietvertrag an die Mieter übertragen. Wie groß die geräumte Fläche sein muss, regelt die Kommune.
Auf dem Grundstück müssen der Haupteingang, die Wege zur Mülltonne und den Stellplätzen oder Garagen von Schnee und Eis befreit sein. Zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends besteht die Pflicht, die Wege zu räumen. Außerhalb dieser Zeiten muss niemand in die Kälte.
Ist man krank oder anderweitig verhindert, sollte man sich einen Vertreter besorgen oder einen kostenpflichtigen Räumdienst beauftragen, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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