Ein Laienrichter bzw. Schöffe muss den Gang einer gerichtlichen Auseinandersetzung akustisch wahrnehmen und in den durch Rede und Gegenrede gekennzeichneten Verlauf jederzeit selbst eingreifen können. Das heißt: Wer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hat auf der Schöffenbank eines deutschen Gerichts nichts zu suchen.
In einem vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: 2 StR 338/10) verhandelten Fall war die Verurteilung zweier Räuber unter Mitwirkung einer russlanddeutschen Schöffin zustande gekommen. Das deutsche Sprachverständnis der Schöffin erwies sich jedoch als derart schlecht, dass zu sämtlichen Sitzungen der Kammer ein Dolmetscher hinzugezogen wurde.
Das End’ vom Lied: Das Urteil gegen die beiden Straftäter musste schließlich aufgehoben und eine neue Verhandlung mit deutsch sprechendem Richterpersonal anberaumt werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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