Bei einem zu großen Zahlungsrückstand riskieren Mieter eine Kündigung. Jedoch können Mieter die Rückstände innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten nach Erhalt der Kündigung vollständig ausgleichen. Gleicht der Mieter in dieser Zeit seine Mietschulden aus, wird das Mietverhältnis fortgesetzt. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Der Fall:
Ein Mieter geriet in Zahlungsverzug. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Der Mieter zahlte jedoch wenige Tage nach Erhalt der Kündigung den ausstehenden Betrag nach. Allerdings zog der Mieter dann aus der Wohnung aus und zahlte auch keine Miete mehr. Der Vermieter kündigte darauf erneut, wollte aber die ausstehende Miete für rund drei Monaten haben.
Der Vermieter hatte damit vor Gericht Erfolg. Die Richter erklärten, dass das Mietverhältnis bis zur zweiten Kündigung des Vermieters fortbestanden habe. Der Mieter habe nämlich seine Zahlungsrückstände innerhalb der Schonfrist ausgeglichen. Dass der Mieter an einer Fortsetzung des Mietverhältnisse nicht interessiert gewesen sei, hätte er ausdrücklich erklären müssen.
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