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Auch nach einer sehr kurzen Wohndauer müssen Schönheitsreparaturen wie das Schließen von Dübellöchern durch den Mieter durchgeführt werden. In der Regel müssen solche vertragsmäßigen Abnutzungserscheinungen nach drei Monaten beseitigt werden. Auch Löcher in der Wand von Nägeln und Haken gehören hierzu. Eine generelle Renovierungspflicht besteht aber bei einer Wohndauer von drei Monaten nicht. Wenn es aber um Schäden wie Brandlöcher, einen Sprung im Waschbecken oder Rotweinflecken auf dem Teppichboden geht, muss der Mieter auch nach kurzer Mietdauer diese auf jeden Fall beseitigen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät: „Um spätere Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter hierüber zu vermeiden, sollte bei einem geplanten Auszug eine Wohnungsbesichtigung mit dem Vermieter durchgeführt werden, bei der schriftlich vereinbart wird, welche Mängel wirklich vom Mieter beseitigt werden müssen und welche nicht.“
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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