Wenn ein Mieter auszieht, muss zumeist die Wohnung renoviert werden. Nach dem Gesetz ist eigentlich der Vermieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Mittlerweile ist es aber üblich, den Mieter vertraglich zur Renovierung zu verpflichten. Allerdings muss der Vermieter dabei die gesetzlichen Vorgaben beachten.
Schönheitsreparaturen sind Reparaturen, die die typischen Gebrauchsbeschädigungen durch Abnutzung oder Alterung beseitigen. Üblicherweise fallen daher Arbeiten an wie das Tapezieren von Wänden und anschließender Anstrich, Streichen der Decken und Streichen von Heizkörpern und Heizrohren. Auch die bei den Schönheitsreparaturen notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen wie Dübel entfernen und Löcher oder Unebenheiten verspachteln zählen dazu.
Der Mieter muss aber nicht solche Abnutzungen in der Wohnung ausbessern wie beispielsweise den verschlissenen Teppich oder die stumpfe Badewanne. Als Schönheitsreparaturen gelten nur die echten Beschädigungen in der Wohnung wie z. B. Dellen in Türen, Beschädigungen von Heizkörpern usw.
Im allgemeinen hängt der Spielraum der auf den Mieter abzuwälzenden Reparaturen davon ab, ob ein bereits vorformulierter Mietvertrag verwendet oder ob der Mietvertrag mit dem Mieter frei für diesen speziellen Einzelfall vereinbart wurde.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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