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Für die Presse ist es schon seit vielen Jahren ein Thema: Insbesondere in den 90er Jahren wurde zahlreichen Kapitalanlegern Wohnungen verkauft, welche zum  Teil vollkommen überteuert an den Markt gebracht wurden. In der Berichterstattung ist in diesem Zusammenhang häufig die Rede von so genannten „Schrottimmobilien“. Dabei versprachen die Vermittler den Anlegern hohe Steuervorteile und sichere Mieten. Finanziert wurden diese Immobilien schließlich über diverse Kreditinstitute, welche nicht selten ein hohes Eigeninteresse an einer möglichst großen Finanzierungsquote in dem jeweiligen Objekt hatten – sofern die Errichtung des Objekts nicht ohnehin schon mit Hilfe der Bank erfolgte.
Seit geraumer Zeit versuchen Anleger, sich von solcherlei – inzwischen nicht selten wertlos gewordenen – Immobilien zu trennen und gegen die beteiligten Vermittler, Bauträger und auch finanzierenden Banken vorzugehen. Wobei der damalige Bauträger unter Umständen nicht mehr existiert und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vermittlers begrenzt ist. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden, welcher bislang schon hunderte ähnlich gelagerte Fälle betreut hat, meint hierzu: „Häufig ist es schon aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll, ausschließlich die Bank in die Haftung zu nehmen. So haftet die Bank beispielsweise dann, wenn der Kaufpreis der Wohnung um das Doppelte, also sittenwidrig, überhöht gewesen ist und die Mitarbeiter der Bank von diesem Umstand Kenntnis hatten. Möglich ist auch eine Schadensersatzhaftung wegen einer bewussten Nichtaufklärung über Innenprovisionen, hinsichtlich dessen Höhe der Anleger getäuscht wurde – je nach Einzelfall. Die Bank kann in bestimmten Fällen auch dann auf Rückzahlung von Zinsen in Anspruch genommen werden, wenn der Darlehensvertrag über einen Treuhänder abgeschlossen wurde, welcher über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte.“
 Für viele Anleger stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob Ansprüche gegen die beteiligten Firmen und gegen die Bank überhaupt noch durchsetzbar sind. Grundsätzlich wird dies von Rechtsanwalt Cäsar-Preller bejaht: „Es sind im Zusammenhang mit den genannten Schadensersatzansprüchen  bislang nur relativ wenige Fälle bekannt, welche tatsächlich an einer Verjährung gescheitert sind. Nach dem Gesetz gilt bislang auch für Altfälle, die vor dem 01.01.2002 datieren, eine dreijährige Verjährungsfrist, welche erst dann zu laufen beginnt, wenn der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen hat. Dies nachzuweisen, ist für die Banken sehr schwierig, auch Richter agieren hier äußerst zurückhaltend.“
 Dies könnte sich allerdings zum 31.12.2011 ändern. Zu diesem Termin droht nun tatsächlich eine akute Verjährung von Fällen, welche vor dem 01.01.2002 entstanden sind. Schuld daran ist eine 10jährige Verjährungsfrist, welche unabhängig von einer Anspruchskenntnis begonnen hat, und zwar am 01.01.2002: Zu diesem Zeitpunkt wurde ein neues Verjährungsrecht eingeführt. Konnte man früher noch 30 Jahre warten, bevor man Ansprüche geltend macht, wurde diese Frist auf die oben genannte kenntnisabhängige Frist von 3 Jahren verkürzt. Dabei hat der Gesetzgeber allerdings gleichzeitig mitgeregelt, dass die vor dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche allerspätestens nach 10 Jahren, also zum 31.12.2011, verjähren, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Zum 31.12.2011 endet die Frist in sämtlichen Altfällen, vollkommen unabhängig von einer etwaigen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis. Hierauf müssen Anleger vorbereitet sein. Bis zum Ende des Jahres ist es notwendig, in denjenigen Fällen, in welchen Ansprüche gegen die beteiligten Firmen oder die finanzierenden Banken gestellt werden sollen, die Verjährung zu hemmen, und zwar entweder durch Klage bzw. Mahnbescheid oder durch außergerichtliche Verhandlungen. Wer seine Wohnung vor mehr als 9 Jahren gekauft hat und bis zum Jahresende nichts unternimmt, läuft definitiv Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren.“
 Vor diesem Hintergrund erwarten die Anlegerschutzanwälte zum Jahresende nicht nur eine Vielzahl an Klageverfahren, sondern auch eine gesteigerte Verhandlungsbereitschaft der Banken: „Der Druck auf die Kreditinstitute wird weiter wachsen; zahlreiche Anleger werden bestrebt sein, ihre möglichen Ansprüche noch bis zum Jahresende geltend zu machen. Wir erwarten daher auch grundsätzlich Vereinbarungen mit den Kreditinstituten über einen Verjährungsverzicht, damit in diesen Fällen in Ruhe nach einer Lösung auf dem Verhandlungsweg gesucht werden kann“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller gegenüber unserer Zeitung.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller