Auf dem Weg in die Schule sind Schüler gesetzlich unfallversichert. Dabei sind sie von einer Haftung untereinander befreit. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, wenn es bei einer Haltestelle zum Unfall kommt, muss unter Umständen der Halter Schmerzensgeld bezahlen.
Ein Fall:
Nach der Schule wartete ein Junge an der Bushaltestelle auf den Bus. Er stand in der ersten Reihe. Durch die anderen Schüler hinter ihm gab es Gedrängel. Dies sah der Busfahrer und fuhr langsamer. Trotzdem geriet der Junge durch das Drängeln mit dem Fuß unter das Vorderrad und verletzte sich dabei schwer.
Das Gericht entschied, dass das Busunternehmen dem Jungen ein Schmerzensgeld bezahlen muss, denn der Halter des Busses könne haftbar gemacht werden. Jedoch haftet der Halter nur zu 50 Prozent, da der Busfahrer sich äußerst vorsichtig verhalten habe.
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