In der Probezeit kündigte ein Arbeitgeber einer Angestellten. Nach der Kündigung legte sie ein ärztliches Attest vor, aus dem hervorging, dass sie schon schwanger gewesen war, als sie die Kündigung erhielt. Der Arbeitgeber wollte die Kündigung trotzdem nicht zurück nehmen. Erst als der Betriebsarzt die Schwangerschaft bestätigt hatte, nahm er die Kündigung zurück. Denn: Nach der Entbindung haben Schwangere vier Monate einen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitnehmerin fühlte sich als Frau benachteiligt und ging deshalb vor Gericht. Als Entschädigung verlangte die Frau drei Bruttomonatsgehälter von ihrem Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht entschied aber anders. Weil der Arbeitgeber nachweisen konnte, dass er erst nach der Kündigung von der Schwangerschaft erfahren hatte, wurde die Klage der Frau zurückgewiesen.
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