Gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch für den Fall, dass eine Arbeitnehmerin während eines befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger wird und sich ihr Arbeitgeber weigert, den Vertrag gerade wegen der Schwangerschaft nicht zu verlängern?
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet hierzu:
Das Arbeitsgericht Mainz hatte sich mit einem ähnlichen Urteil zu befassen (Urteil vom 02.09.2008, Aktenzeichen: 3 Ca 1133/08). Eine Arbeitnehmerin wurde im Laufe ihres befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger. Der Arbeitgeber lehnte eine Verlängerung des Arbeitsvertrages ab, woraufhin die Mitarbeiterin ihn nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes und auf eine Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts verklagte. Letzteres ergäbe sich aus einem Telefonat der Mutter der Klägerin mit einem Vorgesetzten. Auf die Frage, warum der Vertrag nicht verlängert werden soll, hätte dieser mitgeteilt, dass der Grund hierfür die Schwangerschaft wäre.
Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zu Schadensersatz und zusätzlicher Entschädigung. Nach Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
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