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Auch nach den Ermittlungen der Finanzämter im Zusammenhang mit der neuen Luxemburg-CD ist der Weg für eine Selbstanzeige noch möglich. Laut Experten lohnt sich eine Selbstanzeige in jedem Fall.
Im vergangenen Jahr hatte das Land Nordrhein-Westfalen eine CD mit Bankdaten einer Tochter der britischen Großbank HSBC in Luxemburg erworben. Im Zuge der Auswertung der Daten haben seit dem vergangenen Wochenende verschiedene Durchsuchungsaktionen stattgefunden. Die ursprünglich geplante Großrazzia bei über 3000 mutmaßlichen Steuerhinterziehern musste wegen interner Abstimmungsprobleme bis November verschoben werden. Umfangreiche Ermittlungen sind auch in Rheinland-Pfalz und Hessen angekündigt.
Die Steuergewerkschaft geht in veröffentlichten Artikeln davon aus, dass für die namentlich benannten HSBC-Kunden der Weg der Selbstanzeige bereits versperrt ist. Die Betroffenen können, so der Tenor, hiernach nicht mehr ohne eine Strafe davonkommen. Die Tat wurde schließlich entdeckt, die Fahnder dürften die Informationen auf dem Datenträger längst mit den Steuerakten abgeglichen haben.
Tatsächlich ist in manchen Fällen der Weg über eine Selbstanzeige in die Straflosigkeit versperrt. Nach Neufassung des Paragraphen 371 Absatz 2 Abgabenordnung gelten als Sperrgründe für eine Selbstanzeige:
–          die Bekanntgabe einer schriftlich erteilten rechtswirksamen Prüfungsanordnung
–          die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens
–          das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde
–          die bereits vorliegende Entdeckung der Steuerstraftat und die Kenntnis des Täters hiervon
–          eine Hinterziehung über einen Betrag von 50.000 Euro hinaus, wobei in diesen Fällen trotzdem eine Schlaflosigkeit erreicht werden kann.
Es ist oftmals schwer zu beurteilen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob einer der genannten Sperrgründe wirksam wird. In jedem Fall sollte hier sehr sorgfältig geprüft werden, da bei Vorliegen eines Sperrgrundes die Selbstanzeige zwar unwirksam ist, die Strafverfolgungsbehörden jedoch mit allen erforderlichen Informationen ausstattet ist. Auch bei einer fehlgeschlagenen oder verspäteten Selbstanzeige kann dem Steuersünder eventuell eine strafmindernde Wirkung bleiben.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © Helmut Spoonwood @fotolia.com
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