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Nach der Unterzeichnung des Vertrages ist es klar… ich werde dort als „selbstständig“ bezeichnet, also bin ich auch selbstständig? Aber entspricht dies tatsächlich der Realität?

Für die Beantwortung dieser Frage ist nicht alleine der Inhalt des Vertrages maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, wie sich die Verhältnisse in meinem beruflichen Alltag gestalten, denn die geschriebenen Worte in einem Vertrag haben oftmals wenig mit der Realität zu tun.

Werden sie in einem Vertrag als „selbstständig“ bezeichnet, müssen jedoch wie ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis agieren, dann sind Sie scheinselbstständig.

Damit ist ein Abhängigkeitsverhältnis begründet und Sie sind versicherungspflichtig.

Es gibt einige Kriterien, anhand derer man selbst überprüfen kann, welches Verhältnis tatsächlich zu einem Auftraggeber besteht. Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät deshalb, folgende Punkte in Frage zu stellen:

 

        Bin ich verpflichtet, eine bestimmte, vorgegebene Arbeitszeit einzuhalten? 

        Muss ich in bestimmten Räumen des Auftraggebers tätig werden, oder wird mir gar ein bestimmter Arbeitsort zugewiesen, an dem ich beschäftigt bin?

        Benutze ich ein bestimmtes Programm oder bestimmte Soft- oder Hardware, die es meinem Auftraggeber ermöglicht, meine Arbeit zu kontrollieren?

        Muss ich meinem Auftraggeber regelmäßig, detailliert Bericht über meine getane Arbeit erstatten?

        Bin ich an die Weisungen meines Auftraggebers gebunden?

 
Sofern diese aufgeworfenen Fragen zu bejahen sind, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor.Der Auftraggeber hat also die Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten inne, die sich ein Selbstständiger im klassischen Sinne nicht unterwerfen muss.

 

Ein Selbstständiger kann zum Beispiel seine Arbeitszeit frei gestalten. Er trägt jedoch ein unternehmerisches und finanzielles Risiko und ist selbst für seinen Erfolg verantwortlich.

 

 

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