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Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann eine fristlose oder ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Das gilt auch, wenn sie nur verbal war. Das Landesarbeitsgericht in Kiel hat in einem Fall so entschieden. Ein Krankenpflegehelfer hatte einer Kollegin auf seinem Handy ein Bild gezeigt, auf dem eine nackte Frau mit gespreizten Beinen zu sehen war. Die Kollegin forderte ihn auf, es sofort wegzunehmen. Eine andere Kollegin rief er alkoholisiert nachts im Dienst an und beschrieb ihr in obszönen Worten, wie er mit ihr Geschlechtsverkehr haben will. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten.
Die erste Instanz hielt die Kündigung für gerechtfertigt, wogegen das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis in diesem Fall ordentlich zu enden hat. Die Handlungen des Krankenpflegehelfers wurden aber als sexuelle Belästigungen gewertet. Und dies wiegt schwer, zumal er im Betrieb für seine sexualisierte Sprache gegenüber weiblichem Personal bekannt war. Weder eine Abmahnung noch eine Versetzung sind eine ausreichende Reaktion.
Wegen des Fehlens handgreiflicher sexueller Übergriffe und seiner langen Betriebszugehörigkeit wurde dem Arbeitgeber jedoch in diesem Fall zugemutet, den Mann bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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