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Hinsichtlich sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gelten zu Recht strenge Regeln und bei einem Verstoß kann sogar eine fristlose Kündigung folgen. „Laut Bundesarbeitsgericht kommt es hierbei für die Wirksamkeit einer Kündigung aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an.“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Andrej Perabo-Schmidt von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Nachdem eine fristlose Kündigung eines Produktmanagers eines Möbelhauses, welcher Kolleginnen trotz einer zuvor bereits erteilten Abmahnung auch weiter mit sexuellen Belästigungen zusetzte, vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall – Az.: 2 AZR 323/10 – für wirksam erklärt wurde, hielt das BAG eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung in einem kürzlich entschiedenen Fall für unwirksam.
Hier – Az.: 2 AZR 651/13 – sagte ein Automechaniker und späterer Kläger zu einer Putzfrau, sie habe einen schönen Busen und griff ihr auch an ihre Brust. Als die Putzfrau zeigte, dass sie das nicht wolle, stellte der Kläger sämtliche Belästigungen sofort ein. In einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber räumte der Kläger sein Fehlverhalten schließlich auch ein und gestand, er habe für einen Moment die Kontrolle über sich verloren. Auch sicherte er zu, so ein Vorfall würde nicht noch einmal passieren. Er entschuldigte sich auch bei seiner belästigten Kollegin und zahlte ihr ein Schmerzensgeld. Trotz seiner Bemühungen zur Wiedergutmachung setzte ihn sein Arbeitgeber vor die Tür und kündigte ihm fristlos. „Eine solche Kündigung hielten die Erfurter Richter aber für unwirksam.“, erklärt Dr. Perabo-Schmidt. „Ob unsittliche Annäherungen wirklich eine fristlose Kündigung begründen können, hängt laut BAG immer von allen Umständen eines Einzelfalles ab.“, so Dr. Perabo-Schmidt weiter.
Das BAG hielt eine hier ausgesprochene Kündigung wegen der gezeigten Reue des Klägers und seinen Wiedergutmachungsbemühungen für unverhältnismäßig. Hier hätte nach Ansicht der Richter zunächst auch eine Abmahnung ausgereicht.
„Bei einer Kündigung wegen sexueller Belästigung muss man also immer alle Umstände eines konkreten Einzelfalles berücksichtigen. Auch wenn so manche Urteile den ein oder anderen mit dem Kopf schütteln lassen.“, fasst Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt zusammen.
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