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Das OLG Hamm entschied, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt, wenn sich die Eheleute nach vorheriger Trennung wieder versöhnen und für zumindest 6 Monate wieder zusammenleben.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegendem Fall hatten sich die Eheleute getrennt. In einem gerichtlichen Vergleich wurde zu Gunsten der Ehefrau ein Trennungsunterhaltsanspruch tituliert. Entsprechend dieser Verpflichtung zahlte der Ehemann auch den Trennungsunterhalt an seine Frau. Zwei Jahre später versöhnten sich die Eheleute und lebten ca. ein Jahr wieder zusammen. 
Nachdem es nunmehr wieder zur Trennung kam, betrieb die Ehefrau die Zwangsvollstreckung aus dem seinerzeit geschlossenen gerichtlichen Vergleich über den Trennungsunterhalt gegen ihren Mann. Ohne Erfolg!
Das OLG Hamm entschied, dass aufgrund des zwischenzeitlichen Zusammenlebens der Eheleute der ursprüngliche Anspruch der Frau auf Trennungsunterhalt durch einen Anspruch auf Familienunterhalt abgelöst worden sei mit der Folge, dass dieser titulierte Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt zum Erlöschen kam. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt lebe nach der erneuten Trennung der Eheleute nicht einfach wieder auf, sondern müsse neu bemessen und tituliert werden. 
Dies gilt jedoch nicht bei lediglich einer nur vorübergehenden Versöhnung –also weniger als 6 Monate. Auch gilt dies nicht für den titulierten Kindesunterhalt. Zwar wird auch dieser während einer Versöhnung durch die Gewährung von Naturalunterhalt ersetzt – ein Anspruch auf Barunterhalt besteht in der Versöhnungszeit somit nicht. 
Im Falle der erneuten Trennung bedarf es aber trotzdem keines neuen Titels, da der Kindesunterhalt – eben gerade anders als der Trennungsunterhalt- nicht erlöschen kann.
 
von Rechtsanwältin Gaber
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