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Bereits Anfang 2009 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besser bekämpfen zu können.
Die wichtigste Reform ist die sogenannte  Sofortmeldepflicht, verankert in § 28 a Abs. 4 des 4. Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Arbeitgeber in bestimmten Branchen müssen danach den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens zu dem Zeitpunkt an die Rentenversicherung gemeldet haben, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt. Zu diesen Branchen gehören das Baugewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Gaststätten- und Hotelgewerbe, das Speditions-, und Transportgewerbe sowie damit verbundene Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie Fleischwirtschaftsbetriebe.
Diese Sofortmeldung muss den vollen Vor- und Familiennamen des Beschäftigten enthalten, seine Versicherungsnummer bzw. die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben, die Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie das Datum des ersten Arbeitstages. Die Beschäftigen müssen bei der Arbeit stets ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz dabei haben. Die Mitarbeiter müssen darüber hinaus durch den Arbeitgeber schriftlich und nachweislich auf diese Verpflichtung hingewiesen werden. Bei Verstößen gegen die neuen Gesetze drohen Bußgelder.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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