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Unter bestimmten Umständen darf eine Solaranlage auch auf einem denkmalgeschützten Haus angebracht werden.
Der Eigentümer eines 1928 erbauten Hauses wollte auf dem Dach eine Solaranlage montieren. Das Gebäude ist Teil einer von 17 Architekten aus ganz Deutschland errichteten Mustersiedlung, die sich unter anderem durch sehr unterschiedlich gestaltete Dächer auszeichnet.
Die Denkmalbehörde lehnte die Installation der Solaranlage ab und begründete dies damit, dass diese auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Gebäudes führen würde. Auch sah man die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.
Allerdings waren die zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Berlin (Aktenzeichen: VG 16 K 26.10) anderer Ansicht, da sich die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Daches befand und darüber hinaus Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung hinzunehmen seien. Die Solaranlage darf also auf das Haus.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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