Nach dem Tod eines Mieters kann der Vermieter innerhalb eines Monats, nachdem er vom Todesfall Kenntnis erlangt hat, das Mietverhältnis kündigen. Dabei hat er eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis mit dem verstorbenen Mieter gedauert hat.
Besondere Regelungen gelten auch bei befristeten Mietverträgen. Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Mietvertrags ist nicht möglich. Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn der Vermieter einen entsprechenden Kündigungsgrund vorbringen kann. Befristete Verträge mit einer Laufzeit von mehr 30 Jahren können vom Vermieter beendet werden, ohne dass er einen außerordentlichen Kündigungsgrund benötigt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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