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Seit Januar 2015 können Krankenversicherungen von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag verlangen. Dies ermöglicht Versicherten, ihre Krankenversicherung zu wechseln, weil für sie wegen des Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht besteht, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn ein Zusatzbeitrag erstmalig festgesetzt bzw. im weiteren Verlauf erhöht wird. Die Einführung eines Zusatzbeitrages sowie das Bestehen eines Sonderkündigungsrechts müssen einem Krankenkassenmitglied von seiner Krankenkasseschriftlich mitgeteilt werden, und zwar bis zum Ablauf des Monats vor erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrages. Geschieht dies nicht oder macht eine Krankenkasse eine solche Mitteilung zu spät, so kann der Versicherte seine Sonderkündigung innerhalb von einem Monat nach Zugang der verspäteten Benachrichtigung der Krankenkasse erklären. Die Kündigung ist in solch einem Fall rückwirkend für den Monat, in welchem der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wurde, wirksam, fasst Cäsar-Preller zusammen.
Es bietet sich aber an, einen Kassenwechsel vorher gut zu überlegen, weil man nicht nur auf einen möglichen Zusatzbeitrag, sondern auf das Gesamtpaket mit allen Leistungen der Kasse, achten sollte, um Nachteile bei der Versorgung zu vermeiden, rät Cäsar-Preller.
Übrigens ist eine reguläre Kündigung der Krankenversicherung nach 18-monatigem Bestehen einer Versicherung bei der jeweiligen Krankenkasse.
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