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Behörde und Gerichte bleiben weiterhin streng. „Wer Leistungen aus den Sozialkassen in Anspruch nimmt, muss dem Jobcenter einen Umzug rechtzeitig mitteilen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. „Andernfalls droht der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.“

 

Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Koblenz kann von einem Leistungsempfänger grundsätzlich verlangt werden, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung) erreichbar zu sein. Über diese Pflicht wird indes schon beider Antragstellung ausdrücklich belehrt.

 

Es gilt hierbei insbesondere, dass die angegebene Anschrift und der tatsächliche Wohnsitz übereinstimmen müssen identisch sein. Leistungsempfänger können sich also nicht einfach dadurch herausreden, dass sie doch in einer anderen Wohnung noch einen Briefkasten hätten oder über dritte Personen per Post erreichbar wären. Auch eine Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail  reicht nicht aus. Schließlich genügt es auch nicht, nur einen Postnachsendeauftrag einzurichten oder sich beim Einwohnermeldeamt umzumelden. Es muss immer eine ausdrückliche und rechtzeitige Anmeldung des Umzugs direkt beim Jobcenter erfolgen.

 

Das Gericht hat auch nochmals bestätigt, dass das Jobcenter bei einem solchen Verstoß gegen die Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Zahlung von Arbeitslosengeld vom Zeitpunkt des Umzugs an einstellen kann.

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