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Im Rahmen einer Abgeltungssteuer können Anleger sowie Sparer regelmäßig einen Sparer-Pauschbetrag bei ihrer Steuererklärung absetzen. Nun überprüfte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall (Az.: VIII R 13/13), ob man hier auch höhere Werbungskosten anrechnen kann. Eine solche Anrechnung von Werbungskosten verneinte man nun beim BFH. Hierauf weist Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Somit können Sparer nach wie vor nur ihren Sparer-Pauschbetrag von 801 € pro Jahr bei ihrer Steuererklärung angeben. „Ist bei einem Sparer ein Steuerfall unter Verweis auf vorgenanntes Verfahren beim BFH ruhend gestellt, so besteht zur Zeit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass jeweiliger Einspruch vom Finanzamt nun zurückgewiesen wird.“, meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
In einem weiteren Fall vorm BFH (Az.: VIII R 18/14) strebt ein Ehepaar ebenfalls bei ähnlicher Sachlage einen Richterspruch an. Angefallene Finanzierungszinsen von einem aufgenommenen Kredit zur Finanzierung einer Kapitalanlage berücksichtigte man beim Finanzamt nur in Höhe eines Sparer-Pauschbetrages, also nicht in vollem Umfang.
„Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie man in jenem Fall urteilt.“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

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