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Im Jahr 2002 beantragte der deutschen Sparkassen- und Giroverband den Farbton „HKS 13“ (das „Sparkassen-Rot“) als Marke der Sparkasse einzutragen. Fünf Jahre nach der Anmeldung im Jahr 2007 fand sich die Marke im Register für „Bankdienstleistungen für Privatkunden“.
Die spanische Bank Santander betrieb seit mehreren Jahren ein Löschungsverfahren dagegen und beantragte die Löschung der eingetragenen abstrakten/konturlosen Farbmarke „Rot“. Nun hat der 25. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) dem Antrag von Santander nach der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 stattgegeben (Az. 25 W(pat) 13/14). Nach Auffassung des Senats waren die Voraussetzungen für eine Eintragung wegen Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG der nicht unterscheidungskräftigen Farbe nicht nachgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Im Zusammenhang mit den Verkehrsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung sei darüber hinaus die bislang übliche Verfahrensweise grundsätzlich bedenklich, da die Einholung der Gutachten den Beteiligten überlassen bleibe genauso wie die inhaltliche Ausgestaltung der Fragen, die teilweise suggestiv gestellt seien.

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