Gut verzinste Sparverträge sind Finanzinstituten ein Dorn im Auge. Weshalb Sie Ihre Kunden regelrecht zum Kündigen dieser Verträge zwingen. Das betrifft vor allem Prämien-Sparverträge und Bausparverträge. Als Grund für die Kündigung berufen sich Finanzinstitute auf das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“, sowie den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Leben Sie in der Region Wiesbaden und suchen juristische Unterstützung bei ähnlichen Problemen, sollten Sie Sich an einen Rechtsanwalt in Wiesbaden, am besten an einen Fachanwalt für Bankrecht, wenden.
Dürfen Finanzinstitute gut verzinste Sparverträge kündigen?
Oft sind in langfristigen Sparverträgen keine Regelungen zum Kündigungsrecht des Anbieters vereinbart, weshalb einige Finanzinstitute das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ nutzen. Doch dagegen spricht ganz klar, dass der Kunde auch wirtschaftlich denken muss und gut verzinste Verträge abschließen möchte. Oft wird genau das nicht vom Anbieter beachtet. Dagegen kann per Gericht vorgegangen werden.
Wie drängen Finanzinstitute Ihre Kunden zum Kündigen von Verträgen?
Finanzinstitute wollen, dass Ihre Kunden Ihre Verträge freiwillig kündigen und heben oft einseitig die Nachteile der Verträge hervor, andere beziehen sich auf das Bausparkollektiv oder drohen mit Kündigung, wenn Sie nicht freiwillig den Tarif wechseln. ,,Indem Finanzinstitute auf solche Methoden zurückgreifen, stellen sie das Prinzip der Vertragstreue infrage.“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt aus Wiesbaden. Oft trifft das die Kunden der Sparkassen sehr, weil es sich bei den Verträgen meist um langfristige Geldanlagen handelt, die zur Altersvorsorge dienen sollten. Eines ist aber sicher: Haben Sie eine Laufzeit vereinbart, dann darf die Sparkasse nicht vor Beendigung der Laufzeit Ihren Vertrag kündigen. Wenn Sie so eine ungewollten Kündigung gegenüberstehen, dann können Sie sich an einen Fachanwalt im Bankrecht wenden.
Was können Sie tun?
Sollte Ihnen bereits eine Kündigung vorgelegt worden sein, dann wenden Sie sich direkt an einen Anwalt. Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2019 ein Urteil gefällt, dass Sparkassen generell nicht einfach so einen Vertrag kündigen dürfen, sondern nur in Ausnahmefällen. „Bei der Prüfung Ihrer vorhandenen Widerspruchsmöglichkeiten und Ihres Sparvertrags können wir Sie, als Rechtsanwalt aus Wiesbaden, entsprechend beraten.“, sagt Anwalt Cäsar-Preller abschließend.
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