Kostenlosen Termin online buchen
Viele Eltern legen inzwischen Wert darauf, ihre Kinder in einen Kindergarten zu schicken, in dem ausländische Sprachkenntnisse vermittelt werden. Das Steuerrecht würdigt dieses Engagement aber nicht in jedem Fall. Der Bund der Steuerzahler erklärt hierzu, dass zwar die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden können, die Unterrichtskosten in der Regel aber nicht. 
Das Sächsische Finanzgericht (Aktenzeichen: 2 K 1522/10) fällte nun jedoch ein Urteil, von dem Eltern profitieren könnten. In dem verhandelten Fall erfolgte der Sprachunterricht im Kindergarten. Das Finanzamt wollte die zusätzlichen Kosten für die Sprachassistentin nicht anerkennen. Die Richter sahen das jedoch anders. Kosten für die spielerische Vermittlung von ausländischen Sprachkenntnissen anlässlich der Betreuung in einer Kindertagesstätte seien abzugsfähige Betreuungskosten, urteilen sie. 
Kinderbetreuungskosten können in Höhe von zwei Dritteln bis maximal 4.000 Euro steuermindern geltend gemacht werden. Erfolgt die Vermittlung der Fremdsprachenkenntnisse im Rahmen der Betreuung, so sind auch die Kosten für die spielerisch vermittelten Sprachkenntnisse Kinderbetreuungskosten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller