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Zwei Herren wollten sich einen Bauernhof ansehen und vereinbarten mit dem Landwirt einen Besichtigungstermin. Zur vereinbarten Zeit konnten sie jedoch den Landwirt nicht finden. Sie wollten daraufhin im Viehstall nachsehen, obwohl sich an dessen Tor ein Schild befand, dass der Eintritt nicht gestattet sei. Als sie die Stalltür öffneten, konnte ein Rind entfliehen. Das entflohene Tier verursachte erheblichen Schaden, für den sodann der Bauer in Anspruch genommen wurde. 
In erster Instanz entschied das Landgericht Osnabrück, dass der Bauer nicht für die Gefahr einstehen müsse, weil die beiden Herren unbefugt die Stalltür geöffnet hätten. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen: 5 U 36/99) sah dies jedoch anders und gab der Klage statt. Es führte aus, dass der Bauer damit rechnen musste, dass die beiden Herren ihn suchen und trotz des Verbotsschildes die Stalltür öffnen würden. Selbst wenn der Sachverhalt nicht vollends aufzuklären wäre, ginge dies zu Lasten des Tierhalters.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © uhueye – Fotolia.com
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