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Scheinselbstständige sind nach der Festlegung ihres Status als Arbeitnehmer zu qualifizieren.

Dies hat zur Folge, dass ihm dann alle Rechte zustehen, die das deutsche Arbeitsrecht für Arbeitnehmer vorsieht.

Dies sind zum Beispiel Rechte auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, das Recht auf einen bezahlten Erholungsurlaub (min. 4 Wochen/Jahr) und natürlich Kündigungsschutz nach dem geltenden Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter Berücksichtigung weiterer kündigungsschutzrechtlichen Gesetze, die auf schwerbehinderte Menschen und Schwangere zugeschnitten sind.

Und jetzt geht es um das Geld:

Grundsätzlich erhalten Selbstständige, also Freiberufler, im Vergleich zu einem Arbeitnehmer mehr Lohn. Der Grund dafür ist, dass sich Selbstständige selbst krankenversichern müssen und dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre Altersvorsorge gesichert ist.

Auch werden Freiberufler nur für ihre tatsächlich geleistete Arbeit vergütet. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben sie daher nicht. Auch einen bezahlten Erholungsurlaub können Freiberufler nicht beanspruchen.

Scheinselbstständige sind auch sozialversicherungspflichtig.

Sollte also eine Arbeitnehmereigenschaft rechtsverbindlich festgestellt worden sein, so hat dies für den Arbeitgeber finanzielle Folgen. Er muss nämlich die in der Vergangenheit angefallenen Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse zahlen. Je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, könnte Sich daraus eine ordentliche Summe ergeben.

 

 

 

 

 

 

 

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