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Verwaltungsgerichtshof Mannheim – Urteil vom 15.09.2010 – 2 S 811/10
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Karlsruhe – Urteil vom 09.12.2009 – 10 K 1854/08
 Ein Hundehalter klagte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Er ist Hundesportgeräteentwickler- und Hersteller und benötigt seine Schlittenhunde, um die entwickelten Geräte ausgiebig zu testen, bevor er sie zum Verkauf freigeben kann. Er sieht seine Tiere als betrieblich notwendig an, was ihn von der Hundesteuer befreien würde.
Das Verwaltungsgericht aber wies mit obigem Urteil die Klage ab. Das Gericht argumentierte, dass die Hunde nicht der ausschließlichen Erzielung von Einnahmen dienen – die private Nutzung habe nicht nur eine untergeordnete Bedeutung.
Der Verwaltungsgerichtshof änderte jedoch das Urteil der Vorinstanz entsprechend der Anträge des Klägers. Die zuständigen Richter argumentierten unter anderem damit, dass entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde die Hunde sehr wohl der Einnahmeerzielung dienen und damit nicht der Hundesteuerpflicht unterliegen.
[…] Im Halten von Hunden, das nicht den persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt danach keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwands, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Den Ländern ist durch Art. 105 II a GG keine Gesetzgebungsbefugnis verliehen worden, einen solchen, nicht persönlichen Zwecken dienenden Aufwand zu besteuern. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden (vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteile vom 03.11.2005 – 14 A 3852/04 – AUR 2006, 139 und vom 03.02.2005 – 14 A 1569/03 – KStZ 2005, 98).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände einer Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient. Bei der Beurteilung dieser Frage kann mangels gesetzlicher Bestimmung auf keine Vermutungsregel zurückgegriffen werden. Ins Besondere die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet für sich allein nicht die Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung.
An der im Urteil vom 16.12.2002 (2 S 2113/00 – VBlBW 2003, 288) geäußerten hiervon abweichenden Ansicht hält der Senat nicht länger fest […].
Das Urteil wird wahrscheinlich für einige Hundehalter richtungsweisend sein und einen Antrag auf Hundesteuerbefreiung erleichtern, sofern die Tiere tatsächlich dem Gewerbe oder Unternehmen dienen. Wichtig ist hierbei, dass grundsätzlich immer der Einzelfall zu prüfen ist, man darf dieses Urteil keinesfalls verallgemeinern.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller