Der BGH entschied, dass ein Mandant von seinem neuen Steuerberater keinen Regress dafür verlangen kann, dass dieser auf Ansprüche gegen den alten Steuerberater nicht hingewiesen hatte. Bei einer Beratung durch einen Rechtsanwalt wäre dies wohl anders.
Der Mandant war Arzt und Inhaber einer Gemeinschaftspraxis, deren Räumlichkeiten er zu mehreren Zeitpunkten zu bestimmten Anteilen teilweise verkaufte. Ohne näher auf die steuerlichen Hintergründe einzugehen war es letztlich so, dass er Steuernachzahlungen zu leisten hatte, die rechtzeitig geltend gemacht, wohl vom alten Berater übernommen hätten werden müssen. In dieser Zeit hatte sich der Arzt bereits einen neuen Steuerberater gesucht und diesen mit der Erstellung der Buchhaltung, der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sowie der damit verbundenen steuerlichen und wirtschaftlichen Beratung beauftragt.
Der Arzt rügte nun, dass es von seinem neuen Berater nicht auf mögliche Regressansprüche hingewiesen wurde und verlangte von diesem nunmehr Schadensersatz, nachdem der alte Steuerberater erfolgreich die Ansprüche wegen Verjährung zurückgewiesen hatte.
Doch ein Steuerberater ist nicht verpflichtet oder auch berufsrechtlich überhaupt berechtigt, zivilrechtliche Regressansprüche überhaupt selbst geltend zu machen und wurde im entschiedenen Fall auch nicht diesbezüglich beauftragt; er beschränkt sich regelmäßig auf das Steuerrecht. Die weitere rechtliche Vertretung ist dem Rechtsanwalt vorbehalten. Aus diesem Grund musste der Steuerberater auch nicht darüber beraten und die Klage des Arztes vor dem BGH wurde gegen den neuen Steuerberater deshalb zurückgewiesen. So zeigt sich, dass es für Steuerpflichtige unumgänglich ist, auch in steuerlichen Angelegenheiten größeren Umfanges sich der Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes zu bedienen.
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