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Mitunter kommt es vor, dass Lohn für einen längeren Zeitraum als für zwölf Monate auf einen Schlag ausgezahlt wird. Dieser Betrag muss nicht unbedingt auf einmal versteuert werden.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Einkommensteuer, die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallt, nach der sogenannten „Fünftelregelung“ (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG), zu berechnen. Dies ist ein ermäßigter, besonderer Tarif, der dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich zum Teil um hohe Zahlungen handeln kann, die dem Sinn und Zweck nach eigentlich über mehrere Veranlagungszeiträume zu versteuern wären.

Solche ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte sind insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Es reicht aber nicht aus, dass der Arbeitslohn einfach nur in einem anderen Jahr zufließt, als zu dem er eigentlich gehört. Das Gehalt muss für sich betrachtet zweckbestimmt für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich üblicherweise aus dem Anlass der Zuwendung oder alternativ aus den übrigen Umständen ergeben.

Voraussetzung ist, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine zusammengeballte Entlohnung vorliegen.

Diese können sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Arbeitgeber vorliegen, wobei keine besonderen Hürden anzusetzen sind. Letztlich wird mit diesem Kriterium jedoch nur Missbrauch ausgeschlossen, weswegen auch nur eine wirklich willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung ausschließt.

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