Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden stellt die wichtigsten Veränderungen zum Thema Steuern für das Jahr 2015 vor:
Höherer Freibetrag
Die gute Nachricht zuerst – der Freibetrag hat sich seit Anfang des Jahres auf 8.472 € pro Jahr für Alleinstehende erhöht, wobei es im Jahr 2016 eine weitere Steigerung um 180 € geben wird. Der Steuerfreibetrag hat eine wichtige Bedeutung, weil erst ab diesem Betrag das Finanzamt beginnt, Steuern zu erheben. Geltung hat der Freibetrag für alle Steuerpflichtigen; somit profitieren alle Steuerzahler, welche ein Einkommen haben, was den Steuerfreibetrag übersteigt.
Jetzt die schlechte Nachricht – die Beiträge zur Sozialversicherung haben sich erhöht. In Westdeutschland stieg der Betrag, bis zu welchem anteilig Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt werden müssen (sog. Beitragsbemessungsgrenze), um einen Betrag von 100 € auf nunmehr 6.050 €. In Ostdeutschland fand zum Jahreswechsel eine Erhöhung um 200 € auf 5.200 € statt. Für alle Steuerzahler erhöhte sich die Bemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von vormals 4.050 € auf nunmehr 4.125 €, erläutert Cäsar-Preller.
Grunderwerbs- und Kirchensteuer
Für Hauskäufer wird es ebenfalls teurer: Im Saarland und in Nordrhein-Westfalen steigt die Grunderwerbssteuer auf nunmehr 6,5 Prozent, nachdem bereits einige weitere Bundesländer im Laufe des vergangenen Jahres ihre Grunderwerbssteuern teils deutlich erhöht hatten.
Eine weitere Neuerung betrifft laut Rechtsanwalt Cäsar-Preller Kapitalerträge, beispielsweise Zinsen, bei welchen Banken verpflichtet sind, die auf solche Kapitalerträge anfallende Kirchensteuer ab 01. Januar 2015 direkt an das Finanzamt abzuführen.
Erbschaftssteuer
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung der Erbschaftssteuer für verfassungswidrig erklärte, hat der Gesetzgeber nunmehr bis 2016 Zeit, um eine neue gesetzliche Regelung auf die Beine zu stellen. In Zukunft sind auch Unternehmen, welche höchstens 20 Angestellte beschäftigen, verpflichtet, den Nachweis einer Erhaltung der Arbeitsplätze zu führen, damit eine Befreiung von Steuern nach einer Schenkung oder Erbschaft größtenteils bzw. vollständig steuerfrei bleibt. Für Großunternehmen gilt, dass Erben in Zukunft eine unbillige Härte, also eine Gefahr für den Fortbestand des Unternehmens, nachweisen müssen, um eine Steuerbefreiung erhalten zu können. Bislang war es möglich, eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 % steuerfrei bzw. steuerermäßigt zu verschenken oder zu vererben, so lange eine Fortführung erfolgte und keine Verkleinerung der Belegschaft durchgeführt wurde.
Selbstanzeige wird teurer
Rechtsanwalt Cäsar-Preller erläutert ebenfalls, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige teurer geworden ist. Schon ab einem Betrag von 25.000 € wird nämlich eine Strafe fällig, bislang kam eine Strafe erst ab 50.000 € in Betracht. Ebenso wurde auch der Strafbetrag, welcher zuvor einheitlich 5 % betrug, auf einen Betrag von 10 % bei einem Betrag an hinterzogenen Steuern von 25.000 €, auf 15 Prozent ab 100.000 € und auf 20 % ab einem Betrag von 1.000.000 € erhöht. Unverändert bleiben aber die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr, wohingegen sich die Berichtigungsfrist, also die Frist, für welche hinterzogene Steuern nachgezahlt werden müssen, von 5 auf 10 Jahre erhöhte.
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