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In einem Fall waren in einer Immobilie das Ober- und Erdgeschoss zu Wohnzwecken und das Kellergeschoss an eine psychotherapeutische Praxis vermietet. Im Kellergeschoss entstand ein Wasserschaden. Zur Beseitigung wurde eine Zwischenwand neu gesetzt, eine Fensteranlage vergrößert und eine gesonderte Heizungsanlage für die Praxis eingebaut. Der Vermieter wandte hierfür 100.000,00 DM auf, die er als Erhaltungsaufwand absetzte. Der Aufwand verringerte so die Mieteinnahmen, wobei ein entstehender weiterer Verlust von den sonstigen Einkünften abgezogen werden konnte. Das Finanzamt qualifizierte die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten, die nicht sofort, sondern über die Nutzungsdauer des Kellergeschosses als Abschreibung abgesetzt werden konnten. Der Vermieter klagte dagegen, und das Finanzgericht gab ihm Recht. Es sei keine wesentliche Verbesserung des Gesamthauses eingetreten, die Baumaßnahme habe nur den Keller betroffen.
Der Bundesfinanzhof hob jedoch das Urteil auf (Aktenzeichen IX R 28/07). Da das Gebäude unterschiedlich genutzt werde, dürfe nur auf den Teil des Gebäudes abgestellt werden, der in einem einheitlichen Funktionszusammenhang steht. Das Kellergeschoss stehe im Nutzungszusammenhang einer fremdbetrieblichen Vermietung. Allein auf den Keller bezogen könnten die vorgenommen Baumaßnahmen als Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit gesehen werden.
Ein Gebäude kann sich steuerlich in vier verschiedene Nutzungszusammenhänge aufteilen. 1. Eigenwohnzwecke, 2. Fremdwohnzwecke, 3. eigenbetriebliche Zwecke, 4. fremdbetriebliche Zwecke. Jeder dieser Zwecke bildet einen eigenen Gebäudeteil, um zu beurteilen, ob dieser erweitert oder wesentlich verbessert wurde. So sollte der Steuerzahler darauf achten dokumentieren zu können, dass die Baumaßnahmen nach einem Schaden nur dazu dienten, die schadhaften Teile gegen zeitgemäße Ausstattung auszutauschen. Hierzu besteht beim Finanzamt viel Beurteilungsspielraum. Wird jedoch direkt im Anschluss an die Arbeiten die Miete wesentlich angehoben, wird das Finanzamt jedoch davon ausgehen, dass die Baumaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung der Mietsache geführt haben.

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