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Aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Aktenzeichen: 5 K 33/08) geht hervor, dass Finanzämter den Arbeitsweg von Steuerzahlern mit Routenplanern nachrechnen dürfen. Auf diese Weise können die Finanzbehörden ermitteln, ob z. B. ein Umzug tatsächlich den Weg zur Arbeit um eine Stunde verkürzt und so steuerlich absetzbar ist.
In einem vor dem Finanzgericht Hamburg verhandelten Fall war ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst umgezogen und hatte dafür 4.500 Euro ausgegeben. Diesen Betrag machte er als Werbungskosten steuerlich geltend, da die tägliche Fahrtzeit zur Arbeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde kürzer sei. Das Finanzamt lehnte jedoch ab. Die Beamten hatten mithilfe von drei Routenplanern aus dem Internet eine deutlich geringere Zeitersparnis errechnet. Der Steuerzahler wandte dagegen ein, dass Routenplaner nicht in der Lage sind, die Verkehrsbelastung zu Stoßzeiten korrekt zu berechnen. Das Gericht gab jedoch dem Finanzamt Recht und erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Die Durchschnittswerte von drei verschiedenen Routenplanern reichten aus, um die Zeitersparnis einzuschätzen. Außerdem könne der Mann die Stoßzeiten umgehen, da er im Schichtdienst arbeitet.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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